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Satzung

I. ALLGEMEINES

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 3. Dezember 1971 gegründete Verein trägt den Namen
    "Motorsportfreunde Idstedt e. V.",
    im Nachfolgenden MSFI genannt, hat seinen Sitz in Idstedt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schleswig unter der Nr. 13 eingetragen.
  2. Der Club ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein und im Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC).
  3. Das Geschäftsjahr der MSFI ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Ziele

  1. Die MSFI haben den Zweck, die aktiv und passiv Motorsport treibenden Fahrer, Sportwarte, Helfer, Jugendliche und Interessenten zusammenzuführen und zu betreuen.
    Ziel der Mitgliedschaft im ADAC ist es, die gemeinnützigen Betätigungsfelder des ADAC auf der Grundlage der eigenen Satzungszwecke zu unterstützen und zu fördern.
  2. Ziel und Aufgabenstellung der MSFI ist:
    a) die Förderung der Interessen des Motorsportes in allen Disziplinen,
    b) die aktive und passive Teilnahme an und die Durchführung von Motorsport- und anderen Veranstaltungen.
  3. Die MSFI enthalten sich jeder parteipolitischen Betätigung.
  4. Die MSFI wahren die Belange ihrer Mitglieder durch Mitarbeit im Schleswig- Holsteinischen Fachverband für Motorsport im Landessportverband Schleswig- Holstein.
  5. Die MSFI fördern die Planung, die Erstellung und die Betreuung von Sportstätten für die Ausübung des Motorsports.
  6. Die MSFI verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mitglieder der MSFI haben nicht Anteil an seinem Vermögen, sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Mittel der MSFI dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Die Mitglieder der Organe der MSFI arbeiten ehrenamtlich, nachgewiesene Auslagen werden erstattet.
  10. Die MSFI verfolgen die vorgenannten Ziele unter Beachtung des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne der Erhaltung einer biologischen Vielfalt.
  11. Den MSFI kann eine Jugendgruppe angeschlossen werden, die sich nach einer eigenen Jugendordnung betätigt. Der Verein fördert die Jugendgruppe entsprechend seinen Möglichkeiten finanziell
     und personell.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 - Mitglieder

  1. Mitglieder können Fahrer, Sportwarte, Helfer, Jugendliche und Interessenten werden, die sich dem Motorsport verbunden fühlen und die den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen unterstützen wollen.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft der MSFI verliehen werden. Das Vorschlagsrecht hat ausschließlich der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 - Aufnahme

  1. Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 - Beiträge

Die MSFI erheben zur Bestreitung ihrer Ausgaben von ihren Mitgliedern Aufnahmegebühren und Bei-träge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann bei den MSFI nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste der MSFI gestrichen werden, wenn
    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
    b) das Mitglied gegen satzungsgemäße Pflichten trotz schriftlicher Ermahnung verstößt.
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Streichung unanfechtbar.

III. ORGANE

§ 7 - Organe

Organe der MSFI sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der MSFI. Sie muss jährlich in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres stattfinden und wird durch den Vorstand einberufen.
    Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorsitzenden,
    b) Bericht der Kassenprüfer,
    c) Feststellung der Stimmliste,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Wahlen,
    e) Anträge,
    f) Verschiedenes.

§ 9 - Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Die einfache Mehrheit beträgt eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
    a) Satzungsänderungen,
    b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
    d) Auflösung des Vereins.
  3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung der MSFI können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzender eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. Dringlichkeitsanträge können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung geführt werden.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand der MSFI einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe fordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Recht und unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Es können nur die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte behandelt werden.

§ 11 - Vorstand

  1. Der Vorstand der MSFI im Sinne des § 7 des Vereinsgesetzes sind:
    a)    der Vorsitzende,
    b)    der stellvertretende Vorsitzende,
    c)    der Schatzmeister,
    d)    der Sportleiter,
    e)    der Schriftführer,
    f)     der Jugendleiter.
    Sofern eine Frau eine der vorgenannten Vorstandsämter innehat, gilt die weibliche Form der Funktionsbezeichnung.
  2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die MSFI gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstandes zu b) bis e) sind den MSFI gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.
  3. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der mit besonderen Aufgaben (z. B. Jugend, Verkehr, Presse u. a.) betraut werden kann.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und/oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. In Jahren mit ungerader Zahl werden die Vorstandspositionen zu a) und e), in Jahren mit gerader Zahl die Vorstandspositionen zu b), c) und d) gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  Zum Jugendleiter soll nur gewählt werden, wer von der Hauptversammlung der Jugendgruppe vorgeschlagen wird.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 - Kassenprüfung

Zur Prüfung des Finanzgebarens der MSFI werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand oder Beirat bekleiden. Mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung haben sie die Buch- und Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 - Auflösung

Die Auflösung der MSFI kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der MSFI ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 14 - Vermögensverwendung

Im Falle der Auflösung der MSFI oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an den Schleswig-Holsteinischen Fachverband für Motorsport im Landessportverband Schleswig- Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Schleswig.

§ 16 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Motorsportfreunde Idstedt e. V. am 21. Januar 2013 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung der am 15. Januar 1993 beschlossenen Nachtragssatzung.