Geschäftsordnung
MSF-Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich unter Beachtung des Vereinsrechts und gem. § 11 Nr. 7 der Satzung der Motorsportfreunde Idstedt e. V. (MSFI) folgende Geschäftsordnung (GO):
1. Zielsetzung
- Der Vorstand führt die MSFI nach Maßgabe des Vereinsrechts, der Clubsatzung und dieser Geschäftsordnung.
- Er verfolgt die Ziele des Clubs gemäß §2 der Clubsatzung. Er ist zuständig für die vereinspolitischen und strategischen Konzeptionen und Vorgaben. Ferner verfolgt er die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne der Erhaltung einer biologischen Vielfalt. Zur Umsetzung dieses Zieles haben sich die MSFI entschlossen, am dem Öko-Audit nach EMAS teilzunehmen.
2. Allgemeines
- Die Zusammensetzung des Vorstandes und generelle Vertretungsbefugnisse ergeben sich aus § 11 der Clubsatzung.
- Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihr Ehrenamt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dazu gehört die laufende Unterrichtung über alle wesentlichen Vorgänge und Entscheidungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich gegenüber den übrigen Mitgliedern des Vorstandes. Über vertrauliche Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu wahren. Streng vertraulich sind insbesondere Finanzfragen.
- Reisen von Vorstandsmitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgen in eigener Zuständigkeit. Eine etwaige Erstattung von Reiseauslagen ist in der Regel auf Fahrkostenersatz in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes beschränkt. Darüber hinaus gehende Erstattungen von Reiseauslagen bedürfen im Einzelfall des Beschlusses durch den Vorstand.
- Dem Vorstand obliegt insbesondere die Entscheidung über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Art. Im Übrigen ergeben sich seine Aufgaben aus dem Aufgabenverteilungsplan, der als Anlage Bestandteil der GO ist.
- Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt über die kommissarische Wahrnehmung frei gewordener Ämter unter den verbleibenden Vorstandsmitgliedern.
3. Vorstand
- Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Clublebens der MSFI im Rahmen der Clubsatzung und der Regelungen seiner Dachorganisationen.
- Im Rahmen der nach 5.a. durch den Vorstand festzulegenden Richtlinien koordiniert der Vorsitzen-de die Tätigkeit aller Aufgabenbereiche des Vorstandes. Der Vorsitzende ist berechtigt, in allen Aufgabenbereichen mitzuwirken.
- Der Vorsitzende der MSFI ist der Sprecher des Vorstandes. Er repräsentiert den Club gemäß § 11 der Clubsatzung gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden, Institutionen, Verbänden und der Presse. Die Mitglieder des Vorstandes können zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Clubs nur abgestimmte Erklärungen abgeben. Im Übrigen gelten die Vertretungsregelungen nach § 11 der Clubsatzung.
- Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft in externen Gremien, Organisationen und Ver-bänden. Grundsätzlich werden die MSFI in den genannten Gremien durch den Vorsitzenden ver-treten, soweit nichts anderes beschlossen wird oder anderweitige Regelungen vorgesehen sind.
- Der Vorsitzende koordiniert die Durchführung der Mitgliederversammlungen gemäß §§ 9 und 10 der Clubsatzung. Er veranlasst die rechtzeitige Einladung zur Mitgliederversammlung, die der Mitgliederversammlung des ADAC Schleswig/Holstein wenigstens vier Wochen voraus geht.
4. Beirat
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bzw. zur Erledigung bestimmter, wiederkehrender Aufgaben einen Beirat bestellen, Die Bestellung ist jederzeit widerrufbar.
5. Vorstandssitzungen
- Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorstand sofort einzuberufen.
- Die Ladungsfrist zu den regelmäßigen Sitzungen beträgt 1 Woche. Der Termin für die jeweils nächste regelmäßige Sitzung soll am Ende einer Vorstandssitzung festgelegt werden, dann entfällt eine förmliche Einladung.
- Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden oder diese zu Beginn der Vorstandssitzung auf die Tagesordnung nehmen zu lassen. Die Tagesordnung wird durch den Vorsitzenden aufgestellt.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich. Die Mitglieder des Vorstandes sind bei ihren Erklärungen nach außen sowie bei der Regelung von Clubangelegenheiten an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere die vom Vorstand gefällten Entscheidungen festgehalten werden. Abschriften des Protokolls sind den Mitglie-dern des Vorstandes rechtzeitig vor der nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens bei der nächsten Sitzung Einwände erhoben wurden.
- Der Schatzmeister hat das Recht, gegen die Ausführung eines Beschlusses mit finanziellen Auswirkungen Einspruch zu erheben. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist über die Sache er-neut zu beraten und zu beschließen.
6. Geschäftsablauf
- Über die Verwendung von Finanzmitteln beschließt der Vorstand auf Vorschlag des zuständigen Vorstandsmitglieds.
- Ausgaben, die nicht den allgemeinen Ausgaben für den Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (z. B. Porto, Gebühren, Kontokorrent) bedürfen der Beschlussfassung durch den Vorstand.
- Über die Ausgaben für den Betrieb von Trainingsgeräten in Form von Verbrauchsgütern wie Kraft-stoff und Teile im normalen Verschleiß entscheidet der Sportleiter auf Basis eines Vorstandsbeschlusses über die grundsätzliche Regelung der Kostentragung.
- Für den allgemeinen Zahlungsverkehr ist der Schatzmeister dem Vorstand verantwortlich. Die Zeichnungsberechtigung richtet sich nach den bei den Banken hinterlegten Unterschriftsblättern.
- Bankvollmachten'
Zur Bewirkung von Zahlungen sind berechtigt:
Der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Sportleiter und
der Schatzmeister.
Die vorgenannten Personen sind jeweils allein zeichnungsberechtigt.
7. Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Vorstand am 13. Dezember 2010 zum 1. Januar 2011 in Kraft.